§ 620f ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 1998][1. April 1986]
§ 620f § 620f
(1) [1] Die einstweilige Anordnung tritt beim Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung sowie dann außer Kraft, wenn der Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Klage zurückgenommen wird oder rechtskräftig abgewiesen ist oder wenn das Eheverfahren nach § 619 in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist. [2] Auf Antrag ist dies durch Beschluß auszusprechen. [3] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. (1) [1] Die einstweilige Anordnung tritt beim Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung sowie dann außer Kraft, wenn der Scheidungsantrag oder die Klage zurückgenommen wird oder rechtskräftig abgewiesen ist oder wenn das Eheverfahren nach § 619 in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist. [2] Auf Antrag ist dies durch Beschluß auszusprechen. [3] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. (2) Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.
[1. April 1986–1. Juli 1998]
1§ 620f.
(1) [1] Die einstweilige Anordnung tritt beim Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung sowie dann außer Kraft, wenn der Scheidungsantrag oder die Klage zurückgenommen wird oder rechtskräftig abgewiesen ist oder wenn das Eheverfahren nach § 619 in der Hauptsache als erledigt anzusehen ist. [2] Auf Antrag ist dies durch Beschluß auszusprechen. [3] Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt.
(2) Zuständig für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat.
Anmerkungen:
1. 1. April 1986: Artt. 3 Nr. 13, 8 des Gesetzes vom 20. Februar 1986.

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