§ 497 ZPO. Ladungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. Juli 1933] | [1. Januar 1928] |
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§ 497 | § 497 |
(1) [1] Ladungen durch die Partei[…] finden nicht statt. [2] Die Termine werden von Amts wegen bestimmt. [3] Nach Bestimmung des Termins ist die Ladung der Parteien durch d[ie] Geschäftsstelle zu veranlassen. [4] Die Ladung des Antragstellers oder Klägers zu dem auf den Güteantrag oder die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen; § 496 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. | (1) [1] Ladungen durch die Partei[…] finden nicht statt. [2] Die Termine werden von Amts wegen bestimmt. [3] Nach Bestimmung des Termins ist die Ladung der Parteien durch d[ie] Geschäftsstelle zu veranlassen. |
(2) [1] Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. [2] Die erfolgte Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken. | (2) [1] Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. [2] Die erfolgte Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken. |
[1. Januar 1928–15. Juli 1933]
1§ 497.
(1) 2[1] Ladungen durch die Partei[…] finden nicht statt. [2] Die Termine werden von Amts wegen bestimmt. 3[3] Nach Bestimmung des Termins ist die Ladung der Parteien durch d[ie] Geschäftsstelle zu veranlassen.
(2) [1] Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. [2] Die erfolgte Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 26, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
- 2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
- 3. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.