§ 47 ZPO. Unaufschiebbare Amtshandlungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 47. Unaufschiebbare Amtshandlungen | § 47 |
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, [die] keinen Aufschub gestatten. | Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, [die] keinen Aufschub gestatten. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 47. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, [die] keinen Aufschub gestatten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.