§ 42 ZPO. Ablehnung eines Richters
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 42. Ablehnung eines Richters | § 42 |
(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in [denen] er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt werden. | (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in [denen] er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt werden. |
(2) Wegen Besorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, [der] geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. | (2) Wegen Besorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, [der] geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. |
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden Parteien zu. | (3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden Parteien zu. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 42.
2(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in [denen] er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt werden.
3(2) Wegen Besorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, [der] geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden Parteien zu.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.