§ 4 ZPO. Wertberechnung; Nebenforderungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] |
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§ 4 | § 4 |
(1) Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung der Klage[,] in der Berufungs- und Revisionsinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. | (1) Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung der Klage[,] in der Berufungs- und Revisionsinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. |
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne de[s] Wechsel[gesetzes] sind Zinsen, Kosten und Provision, [die] außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen. | (2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne de[s] Wechsel[gesetzes] sind Zinsen, Kosten und Provision, welche außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen. |
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 4.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 1 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
- 2. 28. August 1923: Artt. III Nr. 1, VIII Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1923.
- 3. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.