§ 399 ZPO. Verzicht auf Zeugen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 399. Verzicht auf Zeugen | § 399 |
Die Partei kann auf einen Zeugen, [den] sie vorgeschlagen hat, verzichten[;] der Gegner kann aber verlangen, daß der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, daß [sie] fortgesetzt werde. | Die Partei kann auf einen Zeugen, [den] sie vorgeschlagen hat, verzichten[;] der Gegner kann aber verlangen, daß der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, daß [sie] fortgesetzt werde. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 399. Die Partei kann auf einen Zeugen, [den] sie vorgeschlagen hat, verzichten[;] der Gegner kann aber verlangen, daß der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, daß [sie] fortgesetzt werde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.