§ 386 ZPO. Erklärung der Zeugnisverweigerung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1928] |
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§ 386 | § 386 |
(1) Der Zeuge, [der] das Zeugniß verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle oder in diesem Termine die Thatsachen, auf [die] er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. | (1) Der Zeuge, welcher das Zeugniß verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle oder in diesem Termine die Thatsachen, auf welche er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. |
(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § [383] Nr. 4, 5 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. | (2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § [383] Nr. 4, 5 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. |
(3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine zu erscheinen. | (3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine zu erscheinen. |
(4) Von dem Eingange einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokolle hat d[ie] Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen. | (4) Von dem Eingange einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokolle hat d[ie] Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen. |
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 386.
2(1) Der Zeuge, welcher das Zeugniß verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle oder in diesem Termine die Thatsachen, auf welche er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.
3(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § [383] Nr. 4, 5 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 3. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 4. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
- 5. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.