§ 385 ZPO. Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924] | [1. Januar 1900] |
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§ 385 | § 385 |
(1) In den Fällen des § [383] Nr. 1-3 und des § [384] Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugniß nicht verweigern: | (1) In den Fällen des § [383] Nr. 1-3 und des § [384] Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugniß nicht verweigern: |
1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war; | 1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war; |
2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von Familien[mit]gliedern; | 2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von Familiengliedern; |
3. über Thatsachen, welche die durch das Familienverhältniß bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen; | 3. über Thatsachen, welche die durch das Familienverhältniß bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen; |
4. über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältniß sich beziehenden Handlungen, welche von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen. | 4. über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältniß sich beziehenden Handlungen, welche von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen. |
(2) Die im § [383] Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. | (2) Die im § [383] Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. |
[1. Januar 1900–1. Juni 1924]
1§ 385.
(1) In den Fällen des § [383] Nr. 1-3 und des § [384] Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugniß nicht verweigern:
- 1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
- 2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von Familiengliedern;
- 3. über Thatsachen, welche die durch das Familienverhältniß bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
- 4. über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältniß sich beziehenden Handlungen, welche von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.
(2) Die im § [383] Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.