§ 298 ZPO. Aktenausdruck

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1975]
1§ 298.
2(1) Soweit es sich nicht um Anträge (§ [297]) handelt, sind wesentliche Erklärungen, [die] in vorbereitenden Schriftsätzen nicht enthalten sind, oder wesentliche Abweichungen von dem Inhalte solcher Schriftsätze, mögen die Abweichungen in Zusätzen, Weglassungen oder sonstigen Abänderungen bestehen, auf Antrag durch Schriftsätze, [die] dem Protokolle als Anlage beizufügen sind, festzustellen.
3(2) In gleicher Weise sind auf Antrag auch Geständnisse sowie Erklärungen über Anträge auf Parteivernehmung festzustellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 41, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.