§ 215 ZPO. Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2000][1. Oktober 1950]
§ 215 § 215
In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen. In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Anwalt zu bestellen.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2000]
1§ 215. In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Anwalt zu bestellen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.28, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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