§ 215 ZPO. Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2000] | [1. Oktober 1950] |
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§ 215 | § 215 |
In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen. | In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Anwalt zu bestellen. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2000]
1§ 215. In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Anwalt zu bestellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.28, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.