§ 195 ZPO. Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[15. Juli 1933][1. Januar 1900]
§ 195 § 195
(1) Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen der §§ [180]-[186]. (1) Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen der §§ [180]-[186].
(2) Über die Zustellung ist von dem Postbediensteten eine Urkunde aufzunehmen, welche den Bestimmungen des § 191 Nr. 1, 3 bis 5, 7 entsprechen und die Übergabe der ihrer Anschrift und ihrer Geschäftsnummer nach bezeichneten Sendung sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß. (2) Über die Zustellung ist von dem Postboten eine Urkunde aufzunehmen, welche den Bestimmungen des § [191] Nr. 1, 3-5, 7 entsprechen und außerdem die Übergabe des seinem Verschlusse, seiner Adresse und seiner Geschäftsnummer nach bezeichneten Briefumschlags, sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß.
(3) Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, welcher mit derselben in Gemäßheit der Bestimmung des § [190] Abs. 4 zu verfahren hat. (3) Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, welcher mit derselben in Gemäßheit der Bestimmung des § [190] Abs. 4 zu verfahren hat.
[1. Januar 1900–15. Juli 1933]
1§ 195.
(1) Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen der §§ [180]-[186].
(2) Über die Zustellung ist von dem Postboten eine Urkunde aufzunehmen, welche den Bestimmungen des § [191] Nr. 1, 3-5, 7 entsprechen und außerdem die Übergabe des seinem Verschlusse, seiner Adresse und seiner Geschäftsnummer nach bezeichneten Briefumschlags, sowie der Abschrift der Zustellungsurkunde bezeugen muß.
(3) Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von dieser dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, welcher mit derselben in Gemäßheit der Bestimmung des § [190] Abs. 4 zu verfahren hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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