§ 173 ZPO. Zustellung von elektronischen Dokumenten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 173.
(1) Über die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen.
(2) Dieselbe ist auf die Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einen mit derselben zu verbindenden Bogen zu setzen.
(3) Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde ist auf das bei der Zustellung zu übergebende Schriftstück oder auf einen mit demselben zu verbindenden Bogen zu setzen.
(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei, für welche die Zustellung erfolgt, wenn die Zustellung von Amtswegen angeordnet ist, dem Gerichtsschreiber zu übermitteln.

Umfeld von § 173 ZPO

§ 172 ZPO. Zustellung an Prozessbevollmächtigte

§ 173 ZPO. Zustellung von elektronischen Dokumenten

§ 174 ZPO. Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle