§ 169 ZPO. Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2020][1. Januar 2018]
§ 169. Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung § 169. Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung. (1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.
(2) [1] Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. [2] Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden. (2) [1] Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. [2] Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
(3) [1] Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. [2] Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. [3] Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird. (3) [1] Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. [2] Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. [3] Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.
(4) [1] Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. [2] Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. (4) [1] Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. [2] Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es (5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es
1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist, 1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder 2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist. 3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.
[1. Januar 2018–1. Januar 2020]
1§ 169. Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung.
(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.
(2) [1] Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. [2] Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
2(3) [1] Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. [2] Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. [3] Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.
3(4) [1] Ein Schriftstück kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. [2] Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
4(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es
  • 1. nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
  • 2. nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
  • 3. nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.
2. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 6, 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
3. 1. Januar 2018: Artt. 11 Nr. 3, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
4. 1. Januar 2018: Artt. 11 Nr. 3, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.

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