§ 127 ZPO. Entscheidungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1965–1. Januar 1981]
1§ 127. [1] Der Beschluß, durch den das Armenrecht bewilligt wird, ist unanfechtbar. 2[2] Gegen den Beschluß, durch den das Armenrecht verweigert oder entzogen wird, und gegen den Beschluß nach § 126 Abs. 3 findet die Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht den Beschluß erlassen hat. [3] Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 26, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
- 2. 1. Oktober 1965: Artt. 2 § 5 Nr. 2, 3 § 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1965.