§ 123 ZPO. Kostenerstattung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1981] |
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§ 123. Kostenerstattung | § 123 |
Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluß. | Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluß. |
[1. Januar 1981–1. Januar 2002]
1§ 123. Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluß.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.