§ 107 ZPO. Änderung nach Streitwertfestsetzung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910] | [1. Januar 1900] |
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§ 107 | § 107 |
(1) [1] Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch welche der Werth des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Werthsberechnung abweicht, welche der Kostenfestsetzung zu Grunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. [2] Über den Antrag entscheidet der Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz. | (1) [1] Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch welche der Werth des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Werthsberechnung abweicht, welche der Kostenfestsetzung zu Grunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. [2] Über den Antrag entscheidet das Gericht erster Instanz. |
(2) [1] Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monate bei dem Gerichtsschreiber anzubringen. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Werth des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses. | (2) [1] Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monate bei dem Gericht anzubringen; er kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Werth des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses. |
(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 finden Anwendung. | (3) [1] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. [2] Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. |
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 107.
(1) [1] Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch welche der Werth des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Werthsberechnung abweicht, welche der Kostenfestsetzung zu Grunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. [2] Über den Antrag entscheidet das Gericht erster Instanz.
(2) [1] Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monate bei dem Gericht anzubringen; er kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. [2] Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Werth des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.
(3) [1] Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. [2] Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 32 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.