§ 68 BetrVG. Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988][16. Januar 1972/19. Januar 1972]
§ 68. Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen § 68. Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen
Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen. Der Betriebsrat hat die Jugendvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Arbeitnehmer betreffen.
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–20. Juli 1988]
1§ 68. Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen. Der Betriebsrat hat die Jugendvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Arbeitnehmer betreffen.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.

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