§ 65 BetrVG. Geschäftsführung

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[1. Januar 1989][20. Juli 1988]
§ 65. Geschäftsführung § 65. Geschäftsführung
(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, [die] §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, [die] §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2[… sowie die] §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend. (1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2, §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.
(2) [1] Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. [2] An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen. (2) [1] Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. [2] An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.
[20. Juli 1988–1. Januar 1989]
1§ 65. Geschäftsführung.
2(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, §§ 25, 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2, §§ 34, 36, 37, 40 und 41 entsprechend.
(2) 3[1] Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Betriebsrats Sitzungen abhalten; § 29 gilt entsprechend. [2] An diesen Sitzungen kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied teilnehmen.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
3. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.