§ 50 BetrVG. Zuständigkeit

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 50. Zuständigkeit.
(1) 2[1] Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. [2] Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) [1] Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. [2] Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. 3[3] § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

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