§ 39 BetrVG. Sprechstunden

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988][16. Januar 1972/19. Januar 1972]
§ 39. Sprechstunden § 39. Sprechstunden
(1) [1] Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. [2] Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. [3] Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. [4] Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. (1) [1] Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. [2] Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. [3] Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. [4] Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer teilnehmen. (2) Führt die Jugendvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugendvertretung zur Beratung jugendlicher Arbeitnehmer teilnehmen.
(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers. (3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–20. Juli 1988]
1§ 39. Sprechstunden.
(1) [1] Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. [2] Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. [3] Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. [4] Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Führt die Jugendvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugendvertretung zur Beratung jugendlicher Arbeitnehmer teilnehmen.
(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.