§ 4 BauNVO. Allgemeine Wohngebiete

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[1. Januar 1969][1. August 1962]
§ 4. Allgemeine Wohngebiete § 4. Allgemeine Wohngebiete
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind (2) Zulässig sind
1. Wohngebäude, 1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3. Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke, 3. Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke,
4. Gartenbaubetriebe, 4. Gartenbaubetriebe,
5. Tankstellen, 5. Tankstellen,
6. Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. 6. Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in bestimmten Teilen des Gebietes nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind. (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in bestimmten Teilen des Gebietes nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind.
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des Gebietes im Erdgeschoß nur die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Nutzungsarten zulässig sind.
[1. August 1962–1. Januar 1969]
1§ 4. Allgemeine Wohngebiete.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
  • 1. Wohngebäude,
  • 2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
  • 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
  • 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
  • 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
  • 3. Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke,
  • 4. Gartenbaubetriebe,
  • 5. Tankstellen,
  • 6. Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in bestimmten Teilen des Gebietes nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig sind.
Anmerkungen:
1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.