§ 25 BauNVO. Fortführung eingeleiteter Verfahren

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[1. August 1962]
1§ 25. Fortführung eingeleiteter Verfahren. Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.
Anmerkungen:
1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.

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