§ 17 BauNVO. Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[13. Mai 2017][20. September 2013]
§ 17. Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung § 17. Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: [Tabelle] (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden: [Tabelle]
(2) [1] Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. [2] Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete. (2) [1] Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. [2] Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
[20. September 2013–13. Mai 2017]
1§ 17. Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung.
(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
1234
BaugebietGrund-flächen-zahl (GRZ)Geschoß-flächen-zahl (GFZ)Bau-massen-zahl (BMZ)
in Kleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4-
in reinen Wohngebieten (WR), allgem. Wohngebieten (WA), Ferienhausgebieten0,41,2-
in besonderen Wohngebieten (WB)0,61,6-
in Dorfgebieten (MD), Mischgebieten (MI)0,61,2-
in Kerngebieten (MK)1,03,0-
in Gewerbegebieten (GE), Industriegebieten (GI), sonstigen Sondergebieten0,82,410,0
in Wochenendhausgebieten0,20,2-
(2) 2[1] Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. [2] Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.
3(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 16, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
2. 20. September 2013: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013.
3. 20. September 2013: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013.

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