§ 17 BauNVO. Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[13. Mai 2017]
1§ 17. Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung.
2(1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
1234
BaugebietGrund-flächen-zahl (GRZ)Geschoß-flächen-zahl (GFZ)Bau-massen-zahl (BMZ)
in Kleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4-
in reinen Wohngebieten (WR), allgem. Wohngebieten (WA), Ferienhausgebieten0,41,2-
in besonderen Wohngebieten (WB)0,61,6-
in Dorfgebieten (MD), Mischgebieten (MI)0,61,2-
in urbanen Gebieten (MU)0,83,0-
in Kerngebieten (MK)1,03,0-
in Gewerbegebieten (GE), Industriegebieten (GI), sonstigen Sondergebieten0,82,410,0
in Wochenendhausgebieten0,20,2-
(2) 3[1] Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden. [2] Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhausgebiete.
4(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 27. Januar 1990: Artt. 1 Nr. 16, 4 der Verordnung vom 23. Januar 1990.
2. 13. Mai 2017: Artt. 2 Nr. 6, 5 des Gesetzes vom 4. Mai 2017.
3. 20. September 2013: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. a, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013.
4. 20. September 2013: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013.

Umfeld von § 17 BauNVO

§ 16 BauNVO. Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

§ 17 BauNVO. Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung

§ 18 BauNVO. Höhe baulicher Anlagen