§ 9a BauGB. Verordnungsermächtigung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 2007][20. Juli 2004]
§ 9a. Verordnungsermächtigung § 9a. Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über 1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a) die Art der baulichen Nutzung, a) die Art der baulichen Nutzung,
b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung, b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen; c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen; 2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen; 3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung. 4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.
[20. Juli 2004–1. Januar 2007]
1§ 9a. Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
  • 1. Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
    • a) die Art der baulichen Nutzung,
    • b) das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
    • c) die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
  • 2. die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
  • 3. die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
  • 4. die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.
Anmerkungen:
1. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. d, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.