§ 89 BauGB. Veräußerungspflicht

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987–1. Januar 1998]
1§ 89. Veräußerungspflicht.
(1) [1] Die Gemeinde hat Grundstücke zu veräußern,
  • 1. die sie durch Ausübung des Vorkaufsrechts erlangt hat oder
  • 2. die zu ihren Gunsten enteignet worden sind, um sie für eine bauliche Nutzung vorzubereiten oder der baulichen Nutzung zuzuführen.
[2] Dies gilt nicht für Grundstücke, die als Austauschland für beabsichtigte städtebauliche Maßnahmen, zur Entschädigung in Land oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt werden. [3] Die Veräußerungspflicht entfällt, wenn für das Grundstück entsprechendes Ersatzland hergegeben oder Miteigentum an einem Grundstück übertragen wurde oder wenn grundstücksgleiche Rechte, Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstige dingliche Rechte an einem Grundstück begründet oder gewährt wurden.
(2) Die Gemeinde soll ein Grundstück veräußern, sobald der mit dem Erwerb verfolgte Zweck verwirklicht werden kann oder entfallen ist.
(3) [1] Die Gemeinde hat die Grundstücke unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Personen zu veräußern, die sich verpflichten, das Grundstück innerhalb angemessener Frist entsprechend den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme zu nutzen. [2] Dabei sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die früheren Käufer, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 die früheren Eigentümer vorrangig zu berücksichtigen.
(4) [1] Die Gemeinde kann ihrer Veräußerungspflicht nachkommen, indem sie
  • 1. das Eigentum an dem Grundstück überträgt,
  • 2. grundstücksgleiche Rechte oder Rechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder
  • 3. sonstige dingliche Rechte
begründet oder gewährt.
[2] Die Verschaffung eines Anspruchs auf den Erwerb solcher Rechte steht ihrer Begründung oder Gewährung oder der Eigentumsübertragung gleich.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 81, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.