§ 88 BauGB. Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987]
1§ 88. Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen. [1] Wird die Enteignung eines Grundstücks von der Gemeinde zu den in § 85 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zwecken aus zwingenden städtebaulichen Gründen beantragt, so genügt an Stelle des § 87 Abs. 2 der Nachweis, daß die Gemeinde sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb dieses Grundstücks zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. [2] Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Enteignung eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zugunsten der Gemeinde oder eines Sanierungsträgers beantragt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 80, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.

Umfeld von § 88 BauGB

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