§ 77 BauGB. Vorzeitige Besitzeinweisung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][29. Oktober 1960]
§ 77. Vorzeitige Besitzeinweisung § 77. Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der Bebauungsplan in Kraft getreten, so kann die Umlegungsstelle, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, (1) Ist der Bebauungsplan in Kraft getreten, so kann die Umlegungsstelle, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert,
1. vor Aufstellung des Umlegungsplanes die Gemeinde oder den sonstigen Erschließungsträger in den Besitz der Grundstücke, die in dem Bebauungsplan als Flächen [im] Sinne des § 55 Abs. 2 festgesetzt sind, einweisen; 1. vor Aufstellung des Umlegungsplanes die Gemeinde oder den sonstigen Erschließungsträger in den Besitz der Grundstücke, die in dem Bebauungsplan als Flächen [im] Sinne des § 55 Abs. 2 festgesetzt sind, einweisen;
2. nach Aufstellung des Umlegungsplanes und Übertragung der Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit sonstige am Umlegungsverfahren Beteiligte in den Besitz der nach dem Umlegungsplan für sie vorgesehenen Grundstücke oder Nutzungsrechte einweisen. 2. nach Aufstellung des Umlegungsplanes und Übertragung der Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit sonstige am Umlegungsverfahren Beteiligte in den Besitz der nach dem Umlegungsplan für sie vorgesehenen Grundstücke oder Nutzungsrechte einweisen.
(2) [Die] §§ 116[… und] 122 gelten [entsprechend]. (2) §§ 116, 122 gelten sinngemäß.
[29. Oktober 1960–1. Januar 1977]
1§ 77. Vorzeitige Besitzeinweisung.
(1) Ist der Bebauungsplan in Kraft getreten, so kann die Umlegungsstelle, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert,
  • 1. vor Aufstellung des Umlegungsplanes die Gemeinde oder den sonstigen Erschließungsträger in den Besitz der Grundstücke, die in dem Bebauungsplan als Flächen [im] Sinne des § 55 Abs. 2 festgesetzt sind, einweisen;
  • 2. nach Aufstellung des Umlegungsplanes und Übertragung der Grenzen der neuen Grundstücke in die Örtlichkeit sonstige am Umlegungsverfahren Beteiligte in den Besitz der nach dem Umlegungsplan für sie vorgesehenen Grundstücke oder Nutzungsrechte einweisen.
(2) §§ 116, 122 gelten sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

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