§ 69 BauGB. Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[29. Oktober 1960–1. Juli 1987]
1§ 69. Auslegung der Umlegungskarte; Einsicht in das Umlegungsverzeichnis.
(1) [1] Die Umlegungskarte ist auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffentlich auszulegen. [2] Sind die Beteiligten einverstanden, so kann von der Auslegung abgesehen werden. [3] Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen.
(2) Das Umlegungsverzeichnis kann jeder einsehen, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

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