§ 66 BauGB. Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplanes

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][29. Oktober 1960]
§ 66. Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplanes § 66. Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplanes
(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluß aufzustellen. (1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluß aufzustellen.
(2) [1] Aus dem Umlegungsplan muß der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, [die] die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. [2] Der Umlegungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein. (2) [1] Aus dem Umlegungsplan muß der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, welche die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. [2] Der Umlegungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis. (3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.
[29. Oktober 1960–1. Januar 1977]
1§ 66. Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplanes.
(1) Der Umlegungsplan ist von der Umlegungsstelle nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluß aufzustellen.
(2) [1] Aus dem Umlegungsplan muß der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen hervorgehen, welche die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren. [2] Der Umlegungsplan muß nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.
(3) Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

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