§ 4b BauGB. Einschaltung eines Dritten

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[3. August 2001][1. Januar 1998]
§ 4b. Einschaltung eines Dritten § 4b. Einschaltung eines Dritten
Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 3 bis 4a einem Dritten übertragen.
[1. Januar 1998–3. August 2001]
1§ 4b. Einschaltung eines Dritten. Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 3 bis 4a einem Dritten übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 7, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.

Umfeld von § 4b BauGB

§ 4a BauGB. Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung

§ 4b BauGB. Einschaltung eines Dritten

§ 4c BauGB. Überwachung