§ 4b BauGB. Einschaltung eines Dritten

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. September 2013][3. August 2001]
§ 4b. Einschaltung eines Dritten § 4b. Einschaltung eines Dritten
[1] Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen. [2] Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen. Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen.
[3. August 2001–20. September 2013]
1§ 4b. Einschaltung eines Dritten. Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a einem Dritten übertragen.
Anmerkungen:
1. 3. August 2001: Artt. 12 Nr. 7, 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

Umfeld von § 4b BauGB

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§ 4b BauGB. Einschaltung eines Dritten

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