§ 45 BauGB. Zweck und Anwendungsbereich

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Mai 1993][1. Juli 1987]
§ 45. Zweck der Umlegung § 45. Zweck der Umlegung
(1) [1] Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30) und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34) können zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. [2] Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kann eine Umlegung durchgeführt werden, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben. (1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes können zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neugeordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
(2) [1] Das Umlegungsverfahren kann eingeleitet werden, auch wenn ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. [2] In diesem Falle muß der Bebauungsplan vor dem Beschluß über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in Kraft getreten sein. (2) [1] Das Umlegungsverfahren kann eingeleitet werden, auch wenn ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. [2] In diesem Falle muß der Bebauungsplan vor dem Beschluß über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in Kraft getreten sein.
[1. Juli 1987–1. Mai 1993]
1§ 45. Zweck der Umlegung.
2(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes können zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neugeordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
(2) [1] Das Umlegungsverfahren kann eingeleitet werden, auch wenn ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. 3[2] In diesem Falle muß der Bebauungsplan vor dem Beschluß über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1) in Kraft getreten sein.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960, Artt. 1 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
2. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
3. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 49 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.

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