§ 39g BauGB

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977–1. Juli 1987]
1§ 39g. Aufhebung, Beendigung und Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen. [1] Erfordern Maßnahmen nach den §§ 39b bis 39e die Aufhebung, Beendigung oder Verlängerung eines Miet- oder Pachtverhältnisses oder eines sonstigen Vertragsverhältnisses, das zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstücks oder Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage berechtigt, finden die §§ 26 bis 31 des Städtebauförderungsgesetzes entsprechend Anwendung. [2] In den Fällen des § 39c gilt § 30 des Städtebauförderungsgesetzes mit der Maßgabe, daß eine Entschädigung nicht verlangt werden kann, wenn eine vor Anordnung des Nutzungsgebots ausgeübte Nutzung unzulässig war.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 35, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.

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