§ 2a BauGB. Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 2007][20. Juli 2004]
§ 2a. Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht § 2a. Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht
[1] Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. [2] In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens [1] Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. [2] In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens
1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2. in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzesdarzulegen.[3] Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. 2. in dem Umweltbericht nach der Anlage zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzesdarzulegen.[3] Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
[20. Juli 2004–1. Januar 2007]
1§ 2a. Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht. [1] Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. [2] In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens
  • 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
  • 2. in dem Umweltbericht nach der Anlage zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen.[3] Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
Anmerkungen:
1. 20. Juli 2004: Artt. 1 Nr. 5, 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2004.

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