§ 26 BauGB. Ausschluß des Vorkaufsrechts

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[29. Juni 1961–1. Januar 1977]
1§ 26. Besonderes Vorkaufsrecht in Sanierungsgebieten.
(1) [1] Unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 kann die Gemeinde in der Satzung Sanierungsgebiete bezeichnen, in denen ihr bei dem Kauf von bebauten Grundstücken ein Vorkaufsrecht zusteht. [2] § 24 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden
(2) Das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach § 25 in Sanierungsgebieten bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

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