§ 24a BauGB

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977–1. Juli 1987]
1§ 24a. Besonderes Vorkaufsrecht zur Sicherung von städtebaulichen Erhaltungszielen. [1] Der Gemeinde steht zur Wahrung der in § 39h Abs. 3 und 4 bezeichneten Belange ein Vorkaufsrecht an bebauten Grundstücken im Gemeindegebiet zu, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Erwerb des Grundstücks und die damit verfolgten Zwecke die in § 39h bezeichneten Belange beeinträchtigt werden. [2] Der Erwerber kann die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er sich verpflichtet und glaubhaft macht, daß er die Belange wahren wird. [3] § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 24, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.