§ 24 BauGB. Allgemeines Vorkaufsrecht
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Mai 1993] | [1. Juli 1987] |
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§ 24. Allgemeines Vorkaufsrecht | § 24. Allgemeines Vorkaufsrecht |
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken | (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken |
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8a des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt ist, | 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist, |
2. in einem Umlegungsgebiet, | 2. in einem Umlegungsgebiet, |
3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich sowie | 3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich sowie |
4. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung. | 4. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung. |
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. | (2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. |
(3) [1] Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. [2] Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben. | (3) [1] Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. [2] Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben. |
[1. Juli 1987–1. Mai 1993]
1§ 24. Allgemeines Vorkaufsrecht.
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
- 1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist,
- 2. in einem Umlegungsgebiet,
- 3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich sowie
- 4. im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung.
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) [1] Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. [2] Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 30, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.