§ 233 BauGB. Allgemeine Überleitungsvorschriften

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987–1. Januar 1998]
1§ 233. Überleitungsvorschriften für die Bauleitplanung.
(1) Ist vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes begonnen oder der Entwurf des Bauleitplans nach § 2a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausgelegt worden, sind auf ihn die Vorschriften der §§ 1, 2 Abs. 4 und der §§ 5, 9, 9a und 13a Abs. 1 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
(2) [1] Ist vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden, ist diese Vorschrift weiter anzuwenden. [2] Ist vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung der Bürger nach § 2a Abs. 2 bis 4 des Bundesbaugesetzes begonnen worden, sind diese Vorschriften weiter anzuwenden. [3] Ist vor dem 1. Juli 1987 der Entwurf des Bauleitplans nach § 2a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausgelegt worden, ist diese Vorschrift weiter anzuwenden. [4] Ist vor dem 1. Juli 1987 mit der Beteiligung nach § 2a Abs. 7 des Bundesbaugesetzes begonnen worden, ist diese Vorschrift weiter anzuwenden.
(3) Ist die vereinfachte Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans vor dem 1. Juli 1987 eingeleitet worden, ist § 13 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
(4) Ist die Genehmigung eines Bauleitplans vor dem 1. Juli 1987 beantragt worden, sind die §§ 6, 8 Abs. 3 und die §§ 11 und 12 des Bundesbaugesetzes weiter anzuwenden.
(5) [1] Das Recht der Gemeinde, das Bauleitplanverfahren erneut einzuleiten, bleibt unberührt. [2] In den Fällen des Absatzes 2 kann die Gemeinde das jeweilige Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs erneut durchführen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 140, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.