§ 215 BauGB. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[20. Juli 2004] | [1. Januar 1998] |
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§ 215. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften | § 215. Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung |
(1) Unbeachtlich werden | (1) Unbeachtlich werden |
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, | 1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und | 2. Mängel der Abwägung, |
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, | |
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. | wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. |
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. | (2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans und der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (Absatz 1) hinzuweisen. |
(3) (weggefallen) |
[1. Januar 1998–20. Juli 2004]
1§ 215. 2Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung.
3(1) Unbeachtlich werden
- 1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 und 2 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- 2. Mängel der Abwägung,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans und der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (Absatz 1) hinzuweisen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 127, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
- 2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 86 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
- 3. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 86 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.
- 4. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 86 Buchst. c, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1997.