§ 21 BauGB

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987–1. Januar 1998]
1§ 21. Inhalt der Genehmigung.
2(1) Ist die Genehmigung nach § 19 erteilt, […] darf auf einen Antrag, der innerhalb von drei Jahren seit der Erteilung der Genehmigung gestellt wurde, eine Baugenehmigung nicht aus den Gründen versagt werden, die nach § 20 Abs. 1 rechtserheblich waren.
3(2) [1] Absatz 1 gilt nicht, wenn sich die für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen geändert haben. 4[2] Jedoch ist alsdann bei Versagung der Baugenehmigung aus den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Gründen dem Eigentümer oder dem Erbbauberechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld insoweit zu leisten, als durch die Versagung
  • 1. der Wert des Grundstücks gemindert wird,
  • 2. Aufwendungen an Wert verlieren, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte für Vorbereitungen zur Nutzung des Grundstücks im Vertrauen auf die Genehmigung nach § 19 bereits gemacht hat.
5(3) 6[1] Zur Entschädigung ist die Gemeinde verpflichtet; ist ein Begünstigter vorhanden, ist § 44 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 7[2] Auf die Entschädigung und das Verfahren ist § 43 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 die Höhe der Entschädigung den Unterschied zwischen dem aufgewandten Entgelt und dem Verkehrswert, der sich nach Versagung der Baugenehmigung ergibt, nicht übersteigen darf. 8[3] Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind; für die Fälligkeit und die Verzinsung sowie das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs gilt § 44 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 1. Juli 1987: Artt. 3, 5 des Gesetz vom 8. Dezember 1986, Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986.
3. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 22, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.
4. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.
5. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. c, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.
6. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
7. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.
8. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.