§ 183 BauGB. Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979–1. Juli 1987]
1§ 183. Überleitungsvorschriften für die Bauleitplanung.
(1) Ist vor dem 1. August 1979 mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 begonnen worden, ist die Vorschrift über die Fristsetzung durch die Gemeinde (§ 2 Abs. 5 Satz 3 Ha lbsatz 1) in der bis zum 31. Juli 1979 geh tenden Fassung anzuwenden.
(2) [1] Hat die höhere Verwaltungsbehörde vor dem 1. August 1979 über die Genehmigung des Flächennutzungsplans entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, kann sie die Vorschriften über das Ausnehmen von Teilen des Flächennutzungsplans von der Genehmigung (§ 6 Abs. 3 Satz 2) anwenden. [2] Hat die höhere Verwaltungsbehörde vor dem 1. August 1979 Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausgenommen, ist dies für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 erfüllt sind.
(3) [1] Hat die Gemeinde die vereinfachte Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans vor dem 1. August 1979 beschlossen, ist § 13 in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung anzuwenden. [2] Das Recht der Gemeinde, das Verfahren erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1979: Artt. 1 Nr. 39, 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1979.

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