§ 171 BauGB. Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][29. Oktober 1960]
§ 171. Einigung § 171. Einigung
[1] Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110[… und] 111 entsprechend. [2] Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde. [1] Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110, 111 entsprechend. [2] Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.
[29. Oktober 1960–1. Januar 1977]
1§ 171. Einigung. [1] Einigen sich die Beteiligten während eines gerichtlichen Verfahrens, das eine Enteignung betrifft, so gelten die §§ 110, 111 entsprechend. [2] Das Gericht tritt an die Stelle der Enteignungsbehörde.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

Umfeld von § 171 BauGB

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