§ 169 BauGB. Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[26. August 1976][29. Oktober 1960]
§ 169. Berufung § 169. Berufung
(1) [1] Über die Berufung entscheidet des Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in der Besetzung mit drei Richtern des Oberlandesgerichts einschließlich des Vorsitzenden und zwei hauptamtlichen Richtern eines Oberverwaltungsgerichts. [2] § 160 Abs. 2 gilt entsprechend. [1] Über die Berufung entscheidet des Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in der Besetzung mit drei Richtern des Oberlandesgerichts einschließlich des Vorsitzenden und zwei hauptamtlichen Richtern eines Oberverwaltungsgerichts. [2] § 160 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) [1] Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Kammern für Baulandsachen einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte zuweisen, wenn die Zusammenfassung für eine Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren sachdienlich ist. [2] Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
[29. Oktober 1960–26. August 1976]
1§ 169. Berufung. [1] Über die Berufung entscheidet des Oberlandesgericht, Senat für Baulandsachen, in der Besetzung mit drei Richtern des Oberlandesgerichts einschließlich des Vorsitzenden und zwei hauptamtlichen Richtern eines Oberverwaltungsgerichts. [2] § 160 Abs. 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

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