§ 163 BauGB. Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[29. Oktober 1960–1. Juli 1987]
1§ 163. Anfechtung von Ermessensentscheidungen. [1] Soweit die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. [2] Dies gilt nicht, soweit in dem Verwaltungsakt über einen Anspruch auf eine Geldleistung entschieden worden ist.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

Umfeld von § 163 BauGB

§ 162 BauGB. Aufhebung der [Sanierungssatzung]

§ 163 BauGB. Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke

§ 164 BauGB. Anspruch auf Rückübertragung