§ 163 BauGB. Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1998][1. Juli 1987]
§ 163. Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke § 163. Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke
(1) [1] Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung (1) [1] Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder 1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder
2. das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt ist. [2] Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären. 2. das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt ist. [2] Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.
(2) [1] Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. [2] Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Fall nicht. (2) [1] Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. [2] Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Fall nicht.
(3) [1] Mit der Erklärung entfällt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. [2] Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen. (3) [1] Mit der Erklärung entfällt für Rechtsvorgänge nach diesem Zeitpunkt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. [2] Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
[1. Juli 1987–1. Januar 1998]
1§ 163. Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke.
(1) [1] Die Gemeinde kann die Sanierung für ein Grundstück als abgeschlossen erklären, wenn entsprechend den Zielen und Zwecken der Sanierung
  • 1. das Grundstück bebaut ist oder in sonstiger Weise genutzt wird oder
  • 2. das Gebäude modernisiert oder instandgesetzt ist.
[2] Auf Antrag des Eigentümers hat die Gemeinde die Sanierung für das Grundstück als abgeschlossen zu erklären.
(2) [1] Die Gemeinde kann bereits vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt die Durchführung der Sanierung für einzelne Grundstücke durch Bescheid an die Eigentümer für abgeschlossen erklären, wenn die den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung oder die Modernisierung oder Instandsetzung auch ohne Gefährdung der Ziele und Zwecke der Sanierung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. [2] Ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Erklärung besteht in diesem Fall nicht.
(3) [1] Mit der Erklärung entfällt für Rechtsvorgänge nach diesem Zeitpunkt die Anwendung der §§ 144, 145 und 153 für dieses Grundstück. [2] Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, den Sanierungsvermerk zu löschen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1987: Artt. 1 Nr. 107, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986.

Umfeld von § 163 BauGB

§ 162 BauGB. Aufhebung der [Sanierungssatzung]

§ 163 BauGB. Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke

§ 164 BauGB. Anspruch auf Rückübertragung