§ 16 BauGB. Beschluß über die Veränderungssperre

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][29. Juni 1961]
§ 16. Beschluß über die Veränderungssperre § 16. Beschluß über die Veränderungssperre
(1) [1] Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. [2] Sie bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [3] § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. (1) [1] Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. [2] Sie bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [3] § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) [1] Die Gemeinde hat die Veränderungssperre zusammen mit der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. [2] Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 12 vornehmen. (2) [1] Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekanntzumachen. [2] Sie wird mit der Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, rechtsverbindlich.
[29. Juni 1961–1. Januar 1977]
1§ 16. Beschluß über die Veränderungssperre.
(1) [1] Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. [2] Sie bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [3] § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) [1] Die Veränderungssperre ist ortsüblich bekanntzumachen. [2] Sie wird mit der Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, rechtsverbindlich.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

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