§ 16 BauGB. Beschluß über die Veränderungssperre

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Juli 1987][1. Januar 1977]
§ 16. Beschluß über die Veränderungssperre § 16. Beschluß über die Veränderungssperre
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. (1) [1] Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. [2] Sie bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [3] § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) [1] Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekanntzumachen. [2] Sie kann auch ortsüblich bekanntmachen, daß eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 12 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) [1] Die Gemeinde hat die Veränderungssperre zusammen mit der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. [2] Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 12 vornehmen.
[1. Januar 1977–1. Juli 1987]
1§ 16. Beschluß über die Veränderungssperre.
(1) [1] Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. [2] Sie bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. [3] § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
2(2) [1] Die Gemeinde hat die Veränderungssperre zusammen mit der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. [2] Sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 12 vornehmen.
Anmerkungen:
1. 29. Juni 1961: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.
2. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 18, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.

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