§ 15 BauGB. Zurückstellung von Baugesuchen

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. August 1979][1. Januar 1977]
§ 15. Zurückstellung von Baugesuchen § 15. Zurückstellung von Baugesuchen
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, so hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, daß die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. (1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, so hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, daß die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
(2) Bei Anträgen auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 19 gilt Absatz 1 entsprechend. (2) Bei Anträgen auf Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung nach § 19 gilt Absatz 1 entsprechend.
[1. Januar 1977–1. August 1979]
1§ 15. Zurückstellung von Baugesuchen.
(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, so hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, daß die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
(2) Bei Anträgen auf Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung nach § 19 gilt Absatz 1 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Artt. 1 Nr. 17 Buchst. a, Buchst. b, Buchst. c, Buchst. d, 6 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 1976.

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