§ 145 BauGB. Genehmigung

Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. Juni 1960
[1. Januar 1977][29. Oktober 1960]
§ 145. Grundstücke; Rechte an Grundstücken § 145. Grundstücke; Rechte an Grundstücken
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten [entsprechend] auch für Grundstücksteile. (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Grundstücksteile.
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, [entsprechend] auch für grundstücksgleiche Rechte. (2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sinngemäß auch für grundstücksgleiche Rechte.
[29. Oktober 1960–1. Januar 1977]
1§ 145. Grundstücke; Rechte an Grundstücken.
(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Grundstücksteile.
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, sinngemäß auch für grundstücksgleiche Rechte.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1960: § 189 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1960.

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